unsere Statuten
Inhaltsverzeichnis
1. Name, Sitz und Zweck
2. Mitgliedschaft
3. Finanzen und Haftbarkeit
4. Organisation
5. Statutenänderungen
6. Auflösung des Vereins
7. Schlussbestimmung
1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
Der im Jahr 2009 gegründete Verein trägt den Namen „ABARTH-Club Switzerland“, als Kurzbezeichnung für den Sprachgebrauch verwendet der Verein die Bezeichnung „ABARTH-Club“ Der Verein „ABARTH-Club Switzerland, ist der erste und einzige offizielle Werks – Club der Marke ABARTH. Es handelt sich hierbei um einen Verein gemäss Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist parteipolitisch, wirtschaftlich und konfessionell neutral. Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Verwendung der Vereinsbezeichnung sowie die Verwendung des Club – Logo, ist mit der freundlichen Genehmigung und Unterstützung durch die Fa. ABARTH in Turin, dem Verein zur freien Verfügung gestellt worden.
1.2 Zweck
Der ABARTH-Club Switzerland stellt sich zur Aufgabe:
a) Der Verein bezweckt die Zusammenfassung von Aktiven und Freunden der Marke ABARTH Motorfahrzeuge, sowie die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu pflegen.
b) Der Club erstrebt die Erhaltung von ABARTH Motorfahrzeugen, den An- und Verkauf von Teilen und Autozubehör sowie die Beschaffung von Fahrzeugen usw. Des Weiteren trägt er durch seine Aktivitäten zum guten Image der Marke ABARTH bei. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
d) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen jeglicher Art begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft
2.1 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins können voll geschäftsfähige natürliche Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andern Personen- Vereinigungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts werden. Aktive Mitglieder haben eine besondere vereinsrechtliche Treue- und Förderungspflicht.
b) Die Mitgliedschaft wird in zwei Sparten aufgegliedert. Aktivmitglieder: Als Aktivmitglieder des Vereins werden diejenigen bezeichnet, die im Besitz eines ABARTH Fahrzeuges sind. Ebenso zählen deren direkten Angehörigen (Partner, Kind) als Familienmitglieder dazu. Diese bezahlen einen ermässigten Mitgliederbeitrag. Passivmitglieder: Passivmitglieder sind Mitglieder die kein ABARTH Fahrzeug besitzen und sich aus Freude am Verein beteiligen. Sie bezahlen einen ermässigten Mitgliederbeitrag.
c) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft bewirkt die Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeurkunde an das aufzunehmende Mitglied. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 1. des Aufnahmemonats.
d) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2.2 Erlöschen der Mitgliedschaft
a) Erlöschen: Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
b) Austritt: Der Austritt ist nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres an den Präsidenten ohne Angabe besonderer Gründe zulässig; frühestens jedoch nach 12 Monaten Mitgliedschaft. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten. Kollektive Austritte haben keine Gültigkeit. Mit dem Austritt endet die Mitgliedschaft.
c) Streichung: Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein, trotz Aussprache mit dem Vorstand, fortgesetzt stören, oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als nicht zustellbar zurückkommt.
d) Ausschluss: Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag ein halbes Jahr im Verzug sind, werden vom Verein ausgeschlossen. Ferner hat der Vorstand das Recht, Mitglieder, die dem Ansehen des ABARTH-Clubs abträglich sind, ohne Grundangabe auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat seinen Ausschließungsantrag mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem betroffenen Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen und an der GV zu traktandieren. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds hat der vertretungsberechtigte Vorstand der Generalversammlung vorzulegen. Der Beschluss, ein Mitglied auszuschließen, wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden..
2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte: Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
b) Pflichten: Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und sonstige Reglemente des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
c) Mitgliederbeiträge:
1. Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder, die von diesen Beiträgen befreit werden, müssen an der Generalversammlung festgelegt und begründet werden.
3. Der Beitrag wird jährlich im Voraus am 1. Januar erhoben.
3. Haftbarkeit und Finanzen
3.1 Haftung
a) Für die Verbindlichkeit des ABARTH-Club Switzerland haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
b) Für Unfälle und Verletzungen jeglicher Art, die Personen und Sachen zustossen, haftet der Verein nicht.
3.2 Finanzen
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
a) Ordentliche Mitgliederbeiträge.
b) Andere Beiträge, Gebühren, Schenkungen und ausserordentliche Einnahmen.
4. Organisation
4.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung.
b) Der Vorstand.
c) Die Kontrollstelle.
4.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.
4.3 Einberufung
a) Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch ein Rundschreiben an die Mitglieder, wenigstens 20 Tage vor der Versammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
b) Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.
c) Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
d) Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende Januar einzureichen.
4.4 Außerordentliche Generalversammlung
a) Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes, oder auf schriftliches begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
b) Die außerordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
c) Jede statutengemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
d) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
4.5 Kompetenzen
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
b) Genehmigung des Jahresberichtes.
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle. Déchargeerteilung an den Vorstand.
d) Genehmigung des Budgets.
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge.
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes.
g) Wahlen:
- Des Präsidenten.
- Des Vize-Präsidenten.
- Des Aktuars / Sekretärs
- Des Kassiers.
- Der übrigen Vorstandsmitglieder.
- Der Kontrollstelle.
- Eventuelle Änderungen der Statuten.
- Beschlussfassung über Anträge an den Vorstand.
- Ev. Ehrungen.
- Erledigungen von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern.
- Auflösung des Vereins.
4.6 Abstimmungen
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der GV hat eine Stimme. Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die GV durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die GV nichts anderes beschliesst.
4.7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. (Präsident, Aktuar / Sekretär und Kassier) und kann wenn erforderlich auf maximal sieben Mitglieder erweitert werden. Im speziellen (Vizepräsident und drei Beisitzer je nach anfallenden Arbeiten).
b) Der Vorstand sowie auch die Kontrollstelle werden für ein Amtsjahr gewählt.
c) Eine Wiederwahl ist möglich.
d) Während der Amtszeit gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.
4.8 Beschlussfähig
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4.9 Aufgaben des Präsidenten
Dem Präsidenten obliegen insbesondere:
a) Die Leitung und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes.
b) Die Vorbereitung der Geschäfte für Vorstandsitzungen und Generalversammlung.
c) Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen.
d) Die Vertretung des Vereins gegen aussen.
4.10 Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
4.11 Aufgaben des Aktuars / Sekretärs
Der Aktuar besorgt die Korrespondenz und erstellt an den Sitzungen und Versammlungen die Protokolle.
4.12 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erledigt alle finanziellen Geschäfte. Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
4.13 Aufgaben der Beisitzer
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
4.14 Aufgaben der Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsbuchhaltung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.
5. Statutenänderungen
Eine Statutenrevision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
6. Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung Des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden.
b) Der Auflösungsbeschluss muss 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.
c) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen solange bei der Kanzlei bei der die Statuten hinterlegt sind deponiert, bis ein neuer Verein mit gleichem Zweck und Ziel gegründet wird.
d) Geschieht das nicht innerhalb von 1 Jahr, verfällt das Vermögen an die Gemeinde/Stadt, in der die Statuten hinterlegt sind. Diese soll dann eine gemeinnützige Organisation benennen, die das Vermögen des Vereins zu Gute kommt.
7. Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 01. Februar 2014 angenommen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Im Namen des
ABARTH Club – Switzerland,
der Präsident, gez. Wolfgang H.E. Krückels